Präambel Die Arbeitsgemeinschaft Historisches Ahrtal e. V. ist der Zusammenschluss von Handwerkern, Architekten, interessierten Bürgern sowie Eigentümern von historischen Gebäuden mit Bezug zum Ahrtal. Dieses einzigartige Kulturgut zu pflegen und zu erhalten ist eine regionale, nationale, aber auch europäische Aufgabe von herausragender Bedeutung.
Bemerkung: Bei Verwendung der Männlichkeitsform in der Satzung (z. B. Vorstandskandidat) ist die Weiblichkeitsform gleichberechtigt mitgemeint (und umgekehrt).
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen: Arbeitsgemeinschaft Historisches Ahrtal
(2) Der Verein ist in das zuständige Vereinsregister einzutragen.
(3) Mit der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
(4) Sitz des Vereins ist Bad Neuenahr-Ahrweiler.
(5) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit mit anderen Fachbereichen z.B. aus Architektur, Bauphysik, Handwerk, Denkmalpflege, Baubiologie.
• Die Förderung des Einsatzes traditioneller Baustoffe für die historische Bausubstanz durch interdisziplinäres Beraten, Planen, Untersuchen, Begutachten und Mitwirken beim Bauen, Renovieren und Sanieren.
• Unterstützung bzw. Anleitung zur Selbsthilfe beim Wiederaufbau und der Sanierung historischer Gebäude z.B. durch entsprechende Schulungsveranstaltungen, individuelle Beratung und Fachvorträge oder
• die Vermittlung von ehrenamtlichen und/oder professionellen sachkundigen Helfern.
• Die Unterstützung zur Selbsthilfe soll ergänzend erreicht werden, mit der Bereitstellung von vereinseigenen Maschinen, Werkzeugen und Hilfsmitteln.
• Die themenspezifische Produktion und Veröffentlichung von Beiträgen in Wort, Schrift, Ton und Bild.
Diese Aufgaben stehen insbesondere im Zusammenhang mit der Flutkatastrophe vom 15.07.2021 und können auch auf andere zukünftige, schwerwiegende Ereignisse ausgeweitet werden.
§ 3 Das Manifest
Der Verein verbindet Eigentümer, interessierte Bürger, Handwerker, Architekten, Unternehmer, sowie ggfs. Behörden im Ahrtal und Umgebung. Diese wollen im gegenseitigen Erfahrungsaustausch und im gemeinsamen Handeln, die Erhaltung ihrer historischen städtebaulichen Strukturen durch Einbeziehung in die Ortsplanung, fördern. Sie sehen dazu folgende Aufgaben im Vordergrund:
(1) Der Erhalt, die Rettung und die Pflege historischer Gebäude.
(2) Erfahrungsaustausch im Hinblick auf Ortssanierungen, insbesondere auf Objektsanierung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten nach dem Baugesetzbuch und in Modernisierungsprogrammen, einschließlich dem energetischen Bereich
(3) Erfahrungsaustausch zu ortsbildpflegerischen Maßnahmen und deren Sicherung,
z. B. Ortssatzungen
(4) Förderung aller Maßnahmen, die zu einer positiven Bewertung der historisch bedingten baulichen Strukturen in der Ortsentwicklungsplanung beitragen. Dabei geht es um Aspekte der Nutzung, Funktionsmischungen, um eine angemessene Bewertung des Verkehrs und um die sozialen Probleme
(5) Förderung des Bewusstseins für das regionale Kulturgut der Fachwerkhäuser und Historischer Bauwerke.
(6) Aufklärung über finanzielle und steuerliche Förderung von Baudenkmälern und zur Berücksichtigung ihrer besonderen Probleme aus Planungs-, Bau- und Gewerberecht, Förderung des Interesses der Bürgerschaft, insbesondere von Handel und Gewerbe, an der historischen Tradition ihrer Städte durch Information, Wettbewerbe u. ä..
(7) Förderung, Anleitung und Fortbildung von interessierten Bürgern, Handwerkern in theoretischer und praktischer Wiederbelebung und Neuentwicklung von Techniken zur fachgerechten Erhaltung der historischen Bausubstanz.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Vorstands- sowie Vereinsmitglieder können für alle Tätigkeiten für den Verein, durch vorherigen Antrag und protokollierten Vorstandsbeschluss eine angemessene Vergütung gegen Rechnungsstellung erhalten.
§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein steht allen Interessierten offen. Die Mitgliedschaft kann von natürlichen Personen erworben werden. Juristische Personen und Unternehmen können dem Verein als Fördermitglieder ohne Stimm- und Antragsrecht in der Mitgliederversammlung beitreten.
Mit dem Beitritt erklärt jedes Mitglied, die Ziele und Zwecke des Vereins nach besten Kräften zu fördern, die in der Vereinssatzung enthaltenen Grundsätze zu wahren und die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung zu beachten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein nicht primär aktiv, sondern materiell und ideell.
(1) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere
• die Mitteilung von Anschriftenänderungen
• Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
(3) Vereinsmitglieder haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise-, Telefonkosten und Porto. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in
dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist.
(4) Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche Person, die sich besonders um den Verein gedient gemacht hat zum Ehrenmitglied ernennen.
Bei Ehrenmitgliedschaft handelt es sich um die Verleihung des Ehrentitels, der frei an Mitglieder und Nichtmitglieder verliehen werden kann.
(5) Ist die Person Mitglied, wird sie beitragsfrei gestellt. Wenn die zu ehrende Person ein Nichtmitglied ist, steht diesem mit der Verleihung des Ehrentitels auch kein mitgliedschaftlicher Anspruch zu. Sie erhält kein Stimmrecht oder Teilnahmerecht an der Mitgliederversammlung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag.
(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages legt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes fest.
(3) Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis spätestens Ende des ersten Quartals zu entrichten und wird bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung vom Verein eingezogen.
(4) Im Falle einer Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz zweifacher Mahnung kann vom Vorstand ein Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein beschlossen werden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Durch Austritt aus dem Verein ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.
(3) Mitglieder, die grob fahrlässig gegen die Ziele oder Interessen des Vereines verstoßen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung,
• der Vorstand,
• Projektgruppen.
(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb eines Monats eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der jeweiligen Sitzung und einem weiteren Teilnehmer zu unterzeichnen sind. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Sie gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
• die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
• die Wahl von zwei Kassenprüferinnen bzw. Kassenprüfern und deren Stellvertreterinnen/Stellvertretern, von denen keiner dem Vorstand angehören darf, die Wahl erfolgt entsprechend der Wahlperiode des Vorstandes,
• die Entgegennahme des Jahresberichts,
• die Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
• die Beschlussfassung über den Haushalt,
• die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages für Mitglieder und Fördermitglieder,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
• die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
(3) Der Ort der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand bestimmt.
(4) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/ der Vorsitzenden,
dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/ der Kassenführer*in, dem/ der Protokollführer*in,
und einer ungeraden Anzahl von Beisitzer*innen, mindestens jedoch drei, höchstens fünf Personen.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes jeweils für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahlen sind nicht ausgeschlossen. Der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenführer und der Protokollführer werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei der Wahl der Beisitzerinnen/Beisitzer kann die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit die Durchführung einer Listen – Mehrheitswahl beschließen. Gewählt sind die Kandidatinnen/Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl.
(3) Die Beisitzenden besetzen, von der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand definierte Arbeitsfelder nach Neigung, Bedarf und Fähigkeiten, z. B. Schriftführung, Fortbildungsmanagement, Qualitätssicherung im Verein, Öffentlichkeitsarbeit etc.
(4) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
• Vorbereitung der Mitgliederversammlung
• Vorbereitung von Satzungsänderungen und Ausschlussverfahren
• Ernennung und Entlassung der Projektgruppensprecher
• Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
(5) Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit so lange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Vorstandswahl ein Ersatzmitglied wählen.
(8) Gleichberechtigte Vertreter des Vereines nach § 26 BGB ist der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
(9) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen.
(10) Auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Vorstandes hat der erste Vorsitzende unverzüglich eine Vorstandssitzung einzuberufen. Ist das Amt des ersten Vorsitzenden nicht besetzt, kann die Einberufung durch jedes Vorstandsmitglied erfolgen.
(11) Der Vorstand kann sich für seine Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben.
(12) Der Vorstand ist berechtigt Satzungsänderungen vorzunehmen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden. Alle anderen Satzungsänderungen obliegen der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
(13) Alle Beschlüsse des Vorstandes werden protokolliert und den Mitgliedern des Vorstandes in Textform (Brief, E-Mail) zugestellt.
(14) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung erhalten. Eine Vergütung erfolgt durch vorherigen protokollierten Vorstandsbeschluss gegen Rechnungsstellung.
§ 11 Projektgruppen
(1) Im Verein können Projektgruppen eingerichtet werden, die von einem Projektgruppensprecher geleitet werden.
(2) Der Vorstand ernennt und entlässt den Projektgruppensprecher. Der Projektgruppensprecher berät den Vorstand und nimmt bei Bedarf an Vorstandssitzungen teil. Über die Einladung zur Sitzung entscheidet der Vorstand.
(3) Vereinsmitglieder, die in Projektgruppen tätig sind, können durch vorherigen Antrag und protokollierten Vorstandsbeschluss eine Vergütung gegen Rechnungsstellung erhalten.
§12 Online-Mitgliederversammlung
(1) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne körperliche Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können (zum Beispiel per E-Mail, Online-Formular) oder aber ihre Stimme im Vorhinein ohne Anwesenheit bzw. Teilnahme an der Online- Mitgliederversammlung schriftlich abgeben können.
(2) Der Vorstand regelt in der Wahlordnung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen.
(3) In der Wahlordnung ist auch die Durchführung des elektronischen Wahlverfahrens zu verschriftlichen sowie die Stimmabgabe im Vorhinein, wenn Mitglieder nicht an der Online-Mitgliederversammlung teilnehmen möchten.
(4) Die Wahlordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung der Wahlordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Wahlordnung ist den Vereinsmitgliedern vor der Durchführung einer Online-Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben, damit sie verbindlich wird.
(5) Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.
(Quelle: https://www.deutsche-stiftung-engagement-und-ehrenamt.de/aktuelles/virtuelle- mitgliederversammlungen/#toggle-id-2 )
§ 13 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen von Vereinsnachrichten erfolgen mittels:
• Rundschreiben der Geschäftsstelle in Textform
• Vereinseigener Homepage www.historisches-ahrtal.de
• Einer vereinseigenen elektronischen Zeitschrift
§ 14 Datenschutz
(1) Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung seiner Satzungszwecke und Aufgaben im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
(2) Im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten, Texte, Fotos und Filme seiner Mitglieder in seinen Vereinsmitteilungen sowie auf seiner Homepage und übermittelt diese Daten ggf. zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.
(3) Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
(4) Auf seiner Homepage sowie berichtet der Verein auch über seine Tätigkeit und Tätigkeiten seiner Mitglieder. Im Hinblick auf diese Veröffentlichungen kann das betroffene Mitglied jederzeit gegenüber dem Vorstand schriftlich allgemein oder für einzelne Ereignisse widersprechen. Der Verein entfernt dann die Daten und Einzelfotos des widersprechenden Mitglieds von seiner Homepage und verzichtet auf künftige Veröffentlichungen / Übermittlungen.
(5) Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form soweit an Vorstandsmitglieder oder Mitglieder herausgegeben, wie deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern. Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte nach § 37 BGB) benötigt, wird ihm eine gedruckte Kopie der Liste gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen, Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwertung finden.
(6) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
(7) Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere der §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Nach Beendigung der Mitgliedschaft werden diese Daten wieder gelöscht. Personenbezogene Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 15 Auflösung
(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Im Falle einer Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vereinsvermögen eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Denkmalschutz und Denkmalpflege oder der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung.
(3) Liquidatoren des Vereins sind im Falle einer Auflösung zwei Mitglieder des Vorstandes. Die Aufgaben der Liquidatoren nach §49 BGB sind: Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung noch offener Forderungen, Begleichung von Verbindlichkeiten, Umsetzung des noch übrig gebliebenen Vermögens in Geld und die Erfüllung steuerlicher Verpflichtungen.